Ende der „babylonischen Sprachverwirrung“ - Deutscher Forstverein begrüßt die Einigung zur Rahmenvereinbarung Rohholzhandel (RVR)

Der Deutsche Forstverein stellt mit Erleichterung fest, dass es den beiden Spitzenverbänden der deutschen Forst- und Holzwirtschaft nach einem siebenjährigen Verhandlungsmarathon gelungen ist, wieder eine verlässliche Grundlage für den Rohholzhandel in Deutschland zu schaffen. Es liegt in der Natur eines Kompromisses zwischen gleichberechtigten Marktpartnern, dass nicht alle – meist einseitigen – Wünsche erfüllt werden konnten. „Der Branche und vor allem den beteiligten Verhandlungspartnern beider Seiten gebührt großer Respekt, dass sie allen Schwierigkeiten und gelegentlich auch unsachlichen Anfeindungen zum Trotz nie aufgegeben haben, sondern mit bewundernswerter Beharrlichkeit weiter verhandelt  und eine gemeinsam tragfähige Lösung gefunden wurde“, mein Carsten Wilke, Präsident des Deutschen Forstvereins.

Sechs Jahre nach dem Außerkrafttreten des früheren Bundesgesetzes über Handelsklassen für Rohholz (Forst-HKLG) und der darauf aufbauenden Handelsklassensortierung von Rohholz (Forst-HKS) sind durchaus ernst zu nehmende Entwicklungen zu beobachten, die bei einem weiterem Verlust alter HKS-Erfahrungen und dem Fortschreiten individueller Sortier- und Messvereinbarungen über Kurz oder Lang zu einer „babylonischen Sprachverwirrung“ im deutschen Rohholzhandel geführt hätten. Hierunter hätten insbesondere kleinere Marktpartner zu leiden gehabt.

Mit der Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland (RVR) liegt nun wieder ein umfassendes Regelwerk zur einheitlichen Rundholzvermessung, Nomenklatur und Holzaufnahme in Deutschland vor. Sie bietet eine vollständige Übersicht aller zulässigen Messverfahren, klare Strukturen, ein wertvolles Nachschlagewerk für alle Praktiker und ein in dieser Form bisher noch nicht vorliegendes Anschauungsmaterial zur Klassifizierung der vielfältigen, den Gebrauchswert des Rohholzes bestimmenden Holzmerkmale. Da es sich bei der RVR im Gegensatz zur früheren HKS um eine privatrechtliche Rahmenvereinbarung handelt, ist niemand gezwungen sie in allen Punkten anzuwenden. Für die Vertragsparteien besteht vielmehr die Möglichkeit, einzelne Passagen nicht anzuwenden oder kaufvertraglich anderweitig zu regeln. Über den noch einzurichtenden ständigen Ausschuss (StA RVR) wird zudem eine laufende Überprüfung und Pflege der RVR gewährleitet, so dass bei Bedarf auch neue technische Entwicklungen eingepflegt werden können.

Der Erfolg ihrer Einführung in die Praxis hängt nun entscheidend davon ab, dass zügig Schulungsmaterialien angeboten und alle mit der praktischen Durchführung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der RVR vertraut gemacht werden. Immerhin ist der Text der RVR ab sofort unter www.rvr-deutschland.de abrufbar.