Ab 01.01.2015: Verschärfung der Emissionswerte für Holzfeuerungen

Wer mit Holz heizt, muss heute in Deutschland strengen Anforderungen an die Luftreinhaltung nachkommen. Diese werden von der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt. Im März 2010 ist die aktuelle Fassung mit ihrer 1. Stufe in Kraft getreten. Für Pelletheizungen heißt das, dass seitdem in Betrieb genommene Anlagen bei einer vor Ort vom Schornsteinfeger vorgenommenen Messung einen Grenzwert von 60 Milligramm (mg) Feinstaub einhalten müssen. Am 01.01.2015 verschärft sich dieser Wert auf 20 mg. Noch in diesem Jahr in Betrieb genommene Heizungen werden während der gesamten Betriebszeit der Anlage nach den Vorgaben der 1. Stufe gemessen.

Einfache Messung nur noch bis 2014
Der Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV) rät Verbrauchern, die einen Heizungstausch planen, diesen noch in diesem Jahr zu realisieren. Bei Anlagen, die ab 01. 01.2015 eingebaut werden, müssen die Schornsteinfeger nämlich eine aufwändigere und damit auch teurere Feinstaubmessung vornehmen.

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